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Wahlrecht bei Rollstuhlversorgung

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Foerster

Ein Mensch mit Behinderung hatte Streit mit seinem Krankenversicherer. Er begehrte ein Rollstuhlzuggerät, der Krankenversicherer wollte aber nur einen Elektrorollstuhl übernehmen. Dem folge des LSG Niedersachsen-Bremen nicht und hob den hohen Wert des Wunsch- und Wahrechts des Menschen mit Behinderung hervor. Außerdem müssten alle Leistungen des Reha-Netzes dem Betroffenen viel Raum zur Selbstgestaltung und Selbstbestimmung lassen. Ein Elektrorollstuhl aber hätte den Betroffenen zur Passivität verdammt.

LSG Niedersachsen-Bremen vom 13.09.2022 - Az. L 16 421/21

Der Hinweis von Rechtsanwalt Foerster: „Wäre es vorliegend nicht um den Nahbereich rund um die Wohnung gegangen, wäre der Träger der Eingliederungshilfe leistungsverpflichtet gewesen“.