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Zur Begrenzung eines vor der Unterhaltsreform titulierten Anspruchs auf Krankheitsunterhalt

Mitgeteilt von Ehemalige

Bei der Frage der ehebedingten Nachteile geht es darum, Umstände, die konkreten Bezug zur Ehe im Sinne einer echten Kausalität haben, von solchen Umständen abzugrenzen, die im Kreis des persönlichen allgemeinen Lebensrisikos zuzuordnen sind. Des Weiteren spielen für die Frage der nachehelichen Solidarität zahlreiche Billigkeitsgesichtspunkte eine Rolle, die im Verfahren konkret vorgetragen werden müssen.

BGH, Beschluss vom 19.06.2013 – XII ZB 309/11

Die Entscheidung stellt erneut klar, dass Erkrankungen nur Ausnahmefällen als ehebedingte Nachteile geltend gemacht werden können. Dies schließt aber nicht aus, die Krankheit bei der Billigkeitserwägung mit in die Waagschale zu werfen, die bei der Frage der nachehelichen Solidarität vorzunehmen ist. 

Der ehebedingte Vorteil des unterhaltspflichtigen Ehemannes muss bei der Abwägung mit einbezogen werden. Denn von Bedeutung sein kann auch, dass auf Seiten des Unterhaltsberechtigten ehebedingte Vorteile angefallen sind, z.B. durch einen hohen Ausgleich im Versorgungsausgleich.