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Zur Bestimmtheit von WEG-Beschlüssen

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Foerster

Da  Beschlüsse  der Wohnungseigentümer auch Rechtsnachfolger und nicht anwesende  Eigentümer  bindet,  sind sie objektiv-normativ auszulegen. Auf  subjektive  Vorstellungen  des  Verwalters  oder der Abstimmenden kommt  es nicht an. Betrifft der Beschluss die Umsetzung von baulichen Maßnahmen, sind an die Bestimmtheit hohe Anforderungen zu stellen.

Hinsichtlich der Bewertung eines Wohnungseigentümerbeschlusses ist auf den   Zeitpunkt   der   Beschlussfassung   abzustellen.  Nachträgliche Erläuterungen  bzw.  Sonderwissen  von  Verwalter oder Eigentümern ist nicht maßgeblich.

AG Hamburg-Blankenese, Urteil vom 24.06.2015 - 539 C 31/14