Zur Bestimmtheit von WEG-Beschlüssen
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Foerster
Da Beschlüsse der Wohnungseigentümer auch Rechtsnachfolger und nicht anwesende Eigentümer bindet, sind sie objektiv-normativ auszulegen. Auf subjektive Vorstellungen des Verwalters oder der Abstimmenden kommt es nicht an. Betrifft der Beschluss die Umsetzung von baulichen Maßnahmen, sind an die Bestimmtheit hohe Anforderungen zu stellen.
Hinsichtlich der Bewertung eines Wohnungseigentümerbeschlusses ist auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung abzustellen. Nachträgliche Erläuterungen bzw. Sonderwissen von Verwalter oder Eigentümern ist nicht maßgeblich.
AG Hamburg-Blankenese, Urteil vom 24.06.2015 - 539 C 31/14