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Zur Haftung des bauüberwachenden Architekten

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Foerster

Zur Haftung des bauüberwachenden Architekten

1.  Der  Architekt  kann  für Baumnängel nicht ohne Weiters in Haftung
genommen   werden.  Gerade  im  Rahmen  der  Bauüberwachung  muss  der
Architekt   das   Bauunternehmen   aber   zumindest   stichprobenartig
kontrollieren. Gleichzeitig ist er dazu verpflichtet, das Baugeschehen
aktiv zu leiten.

2. Um seinen werkvertraglich geschuldeten Erfolgt herbeizuführen, muss
der  Architekt  dafür  Sorge tragen, dass das Bauwerk frei von Mängeln
errichtet  wird.  Hierbei geht es zunächst nicht um Mängelbeseitigung,
sondern  vielmehr  um Fehlervermeidung. Hierfür sind klare Anweisungen
des  Architekten  erfoderlich, deren fachlich zutreffende Umsetzung er
kontrollieren  muss.

3.  Hinsichtlich  der  Bauüberwachung vor Ort ist der Architekt ebenso
verpflichtet,   die  technische  und  gestalterische  Richtigkeit  der
tatsächlichen Ausführung seiner Pläne zu überprüfen. Daher muss er die
Pläne  zuvor  kontrollieren.  Dies gilt auch, wenn die Pläne von einem
anderen Architekten erstellt worden sind.

4.  Der  Architekt  hat den Bauherrn auf vorhandene Mängel und auf die
ihm zustehenden Rechte hinzuweisen und ihn zu unterstützen. Zudem muss
er sich dafür einsetzen, dass der Bauherr seine Rechte auch wahrnimmt.
Ebenso  ist  der  Architekt zur Überwachung der Mängelbeseitigung ver-
pflichtet.

5.  Eine  erhöhte  Überwachungspflicht des Architekten gilt für solche
Arbeitsbereiche,  die besonders mangelanfällig sind. Dies insbesondere
für den Fall, dass das Vorliegen eines verdeckten Mangels aufgrund von
nachfolgenden  Arbeiten  nicht  mehr  überprüft werden kann. Besondere
Vorsicht  ist hier im Bereich der Verwendung von Fugendichtbändern und
Gewebearmierungen geboten.

Kammergericht Berlin, Urteil vom 27.11.2012 - 27 U 25/09
nachfolgend BGH, 23.04.2015 - VII ZR 49/13 (NZB zurückgewiesen)