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Zur Prüf- und Hinweispflicht des Werkunternehmers

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Foerster

1. Inhalt und Umfang der  nebenvertraglichen  Aufklärungs-  und  Beratungspflichten des Werkunternehmers richten sich nach den Umständen des Einzelfalls. Insbesondere kommt es hierbei auf den Beratungsbedarf des Bestellers und das Fachwissen des Unternehmers an, dessen Vorhandensein der Besteller voraussetzen darf.

2. Der Werkunternehmer hat den Besteller auch auf solche Umstände hinzuweisen, die dem Besteller unbekannt, aber für seine Willensbildung und Beschlüsse in Bezug auf das Werk von Bedeutung sind.

3. Die Aufklärungs- und Beratungspflichten des Werkunternehmers werden grundsätzlich nur durch das konkrete Werk und die damit zusammenhängenden Umstände bestimmt. Insoweit bestimmen und begrenzen die vertraglichen übernommenen Verpflichtungen auch den Umfang der Beratungspflichten.

4. Ist ein Werkunternehmer konkret mit der Reparatur eines Gegenstands beauftragt worden, so ist er nicht dazu verpflichtet, auch die übrigen Teile ohne besonderen Auftrag zu überprüfen.

OLG Saarbrücken, Urteil vom 18.02.2016 - 4 U 60/15