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Zuständigkeit von DRV Bund oder Einzugsstelle in Statusfeststellungsverfahren

Mitgeteilt von Ehemalige

 

Zur Zuständigkeit der Einzugsstelle für die Statusfeststellung, wenn die DRV Bund sich zuvor durch bestandskräftigen Bescheid für sachlich unzuständig erklärt hatte.

 

Im vorliegenden Fall musste das Gericht Stellung zur Zuständigkeit für die Entscheidung über die Versicherungspflicht einer Person nehmen. Problematisch war, ob eine selbständige Tätigkeit oder eine unselbstständige Beschäftigung vorlag.

 

Der Betroffene war Gesellschafter einer GmbH mit einem Anteil an Geschäftsanteilen. Davor war er ebenfalls in dieser Gesellschaft angestellt. Es war streitig, ob eine Versicherungspflicht vorlag.

 

Die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund) hatte sich für unzuständig erklärt und die Auffassung vertreten, die Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist hier zuständig.

 

Die Beiträge zur Sozialversicherung, ausgenommen die zur gesetzlichen Unfallversicherung, sind an die Krankenkassen zu Zahlen. Die Krankenkassen fungieren dabei als Einzugsstellen des Gesamtsozialversicherungsbeitrages. Es geht dabei um die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Rentenversicherung und Arbeitsförderung.

 

In Zusammenhang mit der Entscheidung über die Versicherungspflicht sind auch die Vorschriften zum Anfrageverfahren wichtig. Denn ein Arbeitgeber oder Auftraggeber und Arbeitnehmer sowie Auftragnehmer können schriftlich eine Entscheidung beantragen, ob eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung oder eine Selbständigkeit vorliegt. Dieses Antragsverfahren hat insbesondere dann Bedeutung, wenn die Gefahr besteht, dass eine Scheinselbstständigkeit vorliegt. Der Betroffene kann klären lassen, ob in seinem Fall eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung oder eine Wahrscheinlichkeit vorliegt.

Im Ergebnis wurde entschieden, dass der erstangegangene DRV Bund zuständig war, da er den Antrag auf sozialversicherungsrechtliche Beurteilung an die Einzugsstelle weitergeleitet hatte, ohne durch einen Bescheid über die eigene Unzuständigkeit entschieden zu haben. Deshalb bleibt es bei der Zuständigkeit des erstangegangenen Trägers.