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Zustimmung von Heimbewohnern bei Preiserhöhung

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Foerster

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat einmal mehr die Rechte der Heimbewohner gestärkt. Will der Heimträger das Heimentgelt erhöhen, weil sich deren Berechnungsgrundlage geändert hat (allgem. Kostensteigerung, Gehaltserhöhungen etc.), dann kann dieses nicht mehr durch eine einseitige Erklärung des Heimträgers erfolgen. Vereinbarungen in Heimverträgen, die solches vorsehen, erklärte der Bundesgerichtshof für unwirksam im Sinne des §307 Abs. 1 S. 1 BGB. Sie würden wesentlichen vertragsrechtlichen Grundsätzen widersprechen und dem Gesetzeszweck, den Heimbewohner als gleichberechtigten Verhandlungs- und Vertragspartner zu stärken, zuwiderlaufen.

Bundesgerichtshof vom 12.05.2016, Az. III ZR 279/15