Koch Lemke Machacek – Rechtsanwälte in Berlin
Willkommen auf der Homepage unserer Kanzlei!
Wir sind eine seit 1997 bestehende Kanzlei, seit je her in Berlin Charlottenburg ansässig. Wir beraten Sie als Ihr Rechtsanwalt in Berlin fachübergreifend in allen wesentlichen Rechtgebieten mit einem Schwerpunkt auf dem Versicherungsrecht.
Spezialisiert haben wir uns auf die Bearbeitung von Rechtsangelegenheiten, die an der Schnittstelle zwischen dem Versicherungsrecht und anderen Rechtsgebieten liegen, beispielsweise dem Arbeitsrecht, dem Bank- und Kapitalmarktrecht, dem Bau- und Architektenrecht, dem Medizinrecht und Pflegerecht, dem Sozialrecht sowie dem Verwaltungsrecht. Mit dieser konsequenten Ausrichtung bieten wir Ihnen eine fundierte juristische Arbeitsweise gehobenen Standards an. Die sich hieraus ergebenen Synergieeffekte nutzen wir zu Ihrem Vorteil.
Rechtsanwalt Berlin – Ihr vertrauensvoller Ansprechpartner
Sprechen Sie uns an – bei uns erwarten Sie vier Partner und zwei angestellte Rechtsanwälte. Auch kurzfristig können wir Ihnen Gesprächstermine anbieten. Gerne rufen wir Sie auch für eine Terminvereinbarung kostenfrei zurück. Nutzen Sie hierfür unseren Rückrufservice auf dieser Seite.
Unsere Schwerpunktbereiche
Schwerpunktmäßig sind wir in den nachfolgenden Bereichen für Sie tätig:
Unsere Fachanwälte für Versicherungsrecht beraten in allen Angelegenheiten des privaten Versicherungsrecht und des Haftungsrechts. Ob privates Personversicherungsrecht (Berufsunfähigkeitsversicherung, Unfallversicherung, Krankenversicherung etc.) oder beruflicher Versicherungsschutz (Berufshaftpflichtversicherung) oder Bauversicherungsrecht, wir helfen Ihnen weiter.
Es berät Sie
Rechtsanwalt Lemke
Rechtsanwalt Speer
Kapitalmarktrecht
Im Bankrecht / Kapitalmarktrecht gilt es insbesondere, Schadensersatzansprüche aus Beratung zu Kapitalanlagen / Vermögensanlagen zu prüfen. Aber auch im Bereich des Rechts der Finanzierungen, der Sicherheiten, des Factorings und des Leasing stehenwir Ihnen zur Verfügung.
Es berät Sie
Rechtsanwalt Lemke
Rechtsanwalt Speer
Bau- und Architektenrecht
Es regelt das Rechtsverhältnis zwischen Bauherren, Architekten und Bauunternehmen. Rechtsprobleme stellen sich bei Verträgen, öffentlichrechtlichen Genehmigungen und der Einhaltung baurechtlicher Vorschriften. Ob für private Bauherren, Unternehmen oder die öffentliche Hand, Bauvorhaben sollten von Beginn an rechtlich abgesichert sein..
Es berät Sie
Rechtsanwältin Koch
Rechtsanwältin Jahr
Wir übernehmen Haftungsverfahren wegen ärztlicher oder pflegerischer Fehler, helfen Ihnen bei der Durchsetzung von Ansprüchen auf Leistung ggü. Krankenversicherung, Pflegekassen und weiteren Leistungsträgern sowie der Kündigung von Heim- und Pflegeverträgen. Ergänzend beraten wir bspw. zu Patientenverfügungen.
Es berät Sie
Rechtsanwalt Foerster
Das Sozialrecht ist kaum mehr überschaubar. Leistungen sind unbekannt oder ihre Verweigerung wird nicht als rechtswidrig erkannt. Unsere Aufgabe ist die Beratung, daneben aber auch die fachanwaltliche Durchsetzung von Ansprüchen.
Es berät Sie
Rechtsanwalt Machacek
Rechtsanwalt Foerster
Wir vertreten sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer in Kündigungsschutzverfahren und in allen anderen arbeitsrechtlichen Belangen. Auch die Beratung von Betriebsräten / Mitarbeitervertretungen (MAV) gehören zu unseren Aufgaben. Da im Arbeitsrecht kurze Fristen gelten, erhalten Sie einen zeitnahmen Termin.
Es berät Sie
Rechtsanwalt Machacek
Ihr Kontakt zu uns
Unser Service für Sie
verschlüsselter Dateitransfer
Um eine sichere Kommunikation mit Ihnen zu gewährleisten, bieten wir Ihnen eine
asymmetrische Verschlüsselung an. Unseren öffentlichen Key können Sie sich über
diese Seite kopieren.
Downloads/Termine
Mit einem Klick auf diesen
Link gelangen Sie auf unsere zentrale Serviceseite. Hier bieten wir Ihnen Downloads an und vereinbaren mit Ihnen Termine für anstehende Besprechungen.
Pauschalangebote
In einzelnen Bereichen bieten wir Ihnen
pauschale Angebot der Rechtsberatung. Das garantiert eine volle Kostenkontrolle. In allen anderen Sachen rechnen wir nach RVG / Vergütungsvereinbarung ab.
Dossiers
Werfen Sie einen Blick auf unsere
Dossiers. In diesen widmen wir uns vertieft einem aktuellen Themen aus den unterschiedlichen Fachbereichen unserer Kanzlei.
Rechtsprechung aus dem Fachbereich Erbrecht
Beurteilung der Testierfähigkeit (Urteil Nr. 4523)
Rechtsprechung des in einem Verfahren die Testierfähigkeit des Erblassers bestritten, sind zur Beurteilung dieser Frage grundsätzlich nur Fachärzte für Psychiatrie berufen.
Bestellt das Gericht einen Facharzt aus einer anderen Disziplin, liegt hierin – so das Oberlandesgericht München – ein wesentlicher Verfahrensfehler durch die Verletzung des Anspruchs des Prozessbeteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs.
OL.G München zur Verfügung gestellt und kommentiert von Rechtsanwalt Foerster am 17.04.2020
Auskunft über Bezugsberechtigte einer Lebensversicherung (Urteil Nr. 4497)
Rechtsprechung des ng>Auskunft über Bezugsberechtigte einer Lebensversicherung (Bezugsrecht Lebensversicherung) Die Vorschriften zum Schutz von Daten und zur Wahrung von Geheimnissen werfen immer wieder Fragen dahingehend auf, wer von wem inwieweit Auskunft verlangen kann. So häufig im Bereich der Lebensversicherung soweit Auskunft über den Bezugsberechtigten verlangt wird. Das Oberlandesgericht Hamm entschied mit Urteil zur Verfügung gestellt von Rechtsanwältin Jahr am 06.04.2020
Bestattungskosten trotz fehlender familiärer Bindung (Urteil Nr. 1823)
Rechtsprechung des sätzlich sind die Kinder verpflichtet, die Bestattungskosten der Eltern zu übernehmen, nicht hingegen der Sozialhilfeträger. Dieses gilt nur dann nicht, wenn die Heranziehung der Kinder eine unbillkige Härte darstellen würde. Eine solche liegt aber nicht schon dann vor, wenn es zwischen der verstorbenen Mutter und ihrem leiblichen Sohn schon seit Jahren (hier mehrere Jahrzehnte) von beiden Seiten aus keinen familiären Kontakt mehr gegeben hat. Vielmehr sei ein schweres vorwerfbares Fehlverhalten der Verstorbenen gegenüber dem Kind zu fordern. OVG Schleswig-Holstein, Urteil zur Verfügung gestellt von Rechtsanwalt Foerster am 20.07.2016
Unter Wert erworbene GmbH - Geschäftsanteile im Zugewinn und Unternehmensbewertung (Urteil Nr. 989)
Rechtsprechung des steht bei einem Zuwendungsgeschäft zwischen Leistung und Gegenleistung ein objektives, über ein geringes Maß deutlich hinausgehendes Missverhältnis, besteht eine tatsächliche Vermutung für das vorliegen einer gemischten Schenkung, diese Vermutung gilt aber nur zu Gunsten Dritter, deren schutzwürdige Interessen durch das vorliegen einer gemischten Schenkung tangiert wurden, nicht dagegen zu Gunsten der Vertragsparteien des Rechtsgeschäfts selbst.Mit der Regelung, dass eine“ den Umständen nach zu den Einkünften“ zu rechnen Zuwendung nach § 1374 BGB dem Anfangsvermögen nicht hinzugerechnet wird, soll Verzerrungen der Zugewinnausgleichsbilanz entgegengewirkt werden, die sich aus der künstlichen Erhöhung des Anfangsvermögens durch die zum Verbrauch bestimmten Zuwendungen ergeben können, maßgebliches Abgrenzungskriterium ist daher, ob die Zuwendung zur Deckung des laufenden Lebensbedarfs dienen oder die Vermögensbildung des begünstigten Ehegatten fördern soll.
Im vorliegenden Fall machen die Beteiligten, deren Ehe rechtskräftig geschieden wurde, wechselseitig güterrechtliche Ansprüche geltend. In dem Rechtsmittelverfahren war zwischen den Beteiligten nur noch streitig, wie die zur Verfügung gestellt von Rechtsanwalt Lemke am 20.03.2014
Die Adoption Volljähriger durch einen Ehegatten allein ist nach geltendem Recht ausgeschlossen (Urteil Nr. 929)
Rechtsprechung des ¼r die Annahme Volljähriger gelten die Vorschriften über die Annahme Minderjähriger sinngemäß. Zu diesen Vorschriften gehört die Regelung in § 1741 Abs. 2 Satz 2 BGB, wonach ein Ehepaar ein Kind nur gemeinschaftlich annehmen kann. Die Voraussetzungen für eine teleologische Reduktion dieser Vorschrift liegen nicht vor. Die Verweigerung der Adoption durch einen Ehegatten allein stellt keinen Verstoß gegen Art. 6 I GG dar. Der Gesetzgeber hat insoweit seinen verfassungsrechtlichen Gestaltungsspielraum bei der Umsetzung seiner rechtspolitischen Ziele nicht überschritten.Â
Die Annahme von "Ausnahmefällen" kann nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes und dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers nur contra legem erfolgen und würde zu einer ganz erheblichen Rechtsunsicherheit führen. Im übrigen sind Ausnahmen nur in Extremfällen denkbar, bei denen die Verwehrung der Annahme Volljähriger als Kind nur durch einen Ehegatten zu einer ganz außergewöhnlichen Härte und existentiellen Belastungen für die Beteiligten führen würde.Â
 Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, Senat für Familiensachen, Urteil zur Verfügung gestellt von Ehemalige am 19.01.2014
Bemessung des Elternunterhalts (Urteil Nr. 478)
Rechtsprechung des rwertbares Vermögen eines zur Zahlung von Elternunterhalt verpflichteten Kindes, welches selbst bereits die Regelaltersgrenze erreicht hat, kann in der Weise für den Elternunterhalt eingesetzt werden, als dieses in eine an der statistischen Lebenserwartung des Unterhaltspflichtigen orientierte Monatsrente umgerechnet und dessen Leistungsfähigkeit auf Grund des so ermittelten (Gesamt)-Einkommens nach den für den Einkommenseinsatz geltenden Grundsätzen bemessen wird.BGH zur Verfügung gestellt von Ehemalige am 19.03.2013
Kein Unterhalt für Rabeneltern (Urteil Nr. 452)
Rechtsprechung des r Anspruch auf Elternunterhalt ist verwirkt, wenn der Bedürftige durch unwürdiges Verhalten das Familienband zerrissen hat. Das Gericht versteht die Familie als Solidarverband gegenseitiger Verantwortung. Kündigen die Eltern diesen Solidarverband einseitig auf, gibt es im Zweifelsfall auch keinen Unterhaltsanspruch gegenüber den Kindern.OLG Oldenburg zur Verfügung gestellt von Rechtsanwalt Lemke am 26.02.2013
Familienrecht – Witwergeld auch für hinterbliebenen Lebenspartner (Urteil Nr. 185)
Rechtsprechung desDem hinterbliebenen Lebenspartner, der mit einem Beamten in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gelebt hat, steht nach dessen Tod jedenfalls seit dem 01.01.2005 Witwergeld wie dem hinterbliebenen Ehepartner eines Beamten zu.
Der Hinterbliebene hat jedenfalls nach Europäischem Unionsrecht Anspruch auf das Witwergeld wie der hinterbliebene Ehegatte eines Beamten. Der Ausschluss hinterbliebener Lebenspartner eines Beamten von der Hinterbliebenenversorgung ist mit der EU-Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie unvereinbar. Die Richtlinie gilt auch für die Hinterbliebenenversorgung von Beamten. Denn diese Versorgung ist Teil des Arbeitsentgelts, das der Beamte während seiner Dienstzeit bezogen hat. Die unterschiedliche Behandlung der verpartnerten im Vergleich zu verheirateten Beamten ist eine Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung. Beide Gruppen befinden sich in einer vergleichbaren Lage. Das gilt jedenfalls in dem hier streitigen Zeitraum seit Inkrafttreten einer Gesetzesänderung im Lebenspartnerschaftsrecht ab dem 01.01.2005.
VGH Baden-Württemberg zur Verfügung gestellt von Rechtsanwalt Foerster am 12.12.2012
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